Vereinssatzung
Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein fü hrt den Namen ‘Freunde der Katholischen Hochschulgemeinde Mannheim‘.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet sein Name
“Freunde der Katholischen Hochschulgemeinde Mannheim e.V. “
(2) Der Sitz des Vereins ist Mannheim.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnü tzige Zwecke im Sinne von
§§ 51 ff. Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Studentenhilfe. Zielgruppe sind die
Personen, die mit der katholischen Hochschulgemeinde Mannheim (KHG) verbunden sind
oder es waren.
(2) Die Zwecke sollen insbesondere erreicht werden durch
a) Schaffung von Podien fü r den Dialog von Wissenschaft und Glauben,
b) Weiterbildungs- und geistliche Maßnahmen, kulturelle und religiö se Veranstaltungen,
c) Verbesserung der Studienbedingungen durch Aufbau eines eigenen
Stipendiensystems, welches Studierenden aus Entwicklungsländern zur Finanzierung
der Studiengebü hren zur Verfü gung stehen soll,
d) Auf-, Ausbau und Pflege eines Netzwerkes.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dü rfen nur fü r satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Ä mter
sind Ehrenämter. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben keinen Anteil am Vereinsvermö gen.
(5) Der Verein darf niemanden durch Zuwendungen, die nicht im Interesse seiner Zwecke
liegen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergü tungen begü nstigen.
(6) Im Falle der Auflö sung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen
Zwecke fällt das Vermö gen des Vereins in das Kö rperschaftsvermö gen der Erzdiö zese
Freiburg, die das Vermö gen unmittelbar und ausschließlich fü r gemeinnü tzige Zwecke im
Bereich der Hochschulpastoral zu verwenden hat.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natü rliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Voraussetzung fü r den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der
an den Vorstand zu richten ist.
(3) Der Vorstand entscheidet ü ber den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei
Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Grü nde offen zu legen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt.
(2) Der Austritt ist jederzeit mö glich und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenü ber dem
Vorstand. Bei Austritt besteht kein Anspruch auf Rü ckerstattung von Mitgliedsbeiträgen.
(3) Ein Ausschluss kommt bei einer in grober Weise erfolgten, schuldhaften Verletzung der
Vereinsinteressen in Betracht. Der Ausschluss wird durch die Mitgliederversammlung mit der
Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen. Dem Betroffenen ist zuvor
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei der Beschlussfassung hat er kein Stimmrecht.
§ 5 Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren
(1) Bei Aufnahme in den Verein werden keine Gebü hren erhoben.
(2) Der Verein kann Mitgliedsbeiträge erheben, deren Hö he durch die Mitgliederversammlung
festgelegt wird.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden sowie drei Beisitzern. Von den Mitgliedern des Vorstands soll mindestens eines
studentischer Vertreter der KHG sein. Welche der in Satz 1 genannten Funktionen er/sie
innehat, entscheidet die Mitgliederversammlung. Der/die LeiterIn der KHG ist kraft Amtes
Mitglied des Vorstands in der Funktion eines Beisitzers, sobald und solange er Mitglied des
Vereins ist.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden und vom
stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Nur diese beiden bilden den Vorstand im Sinne des
§ 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
(3) Im Innenverhältnis (also nicht mit Wirkung gegen Dritte) wird die Vertretungsmacht
jedoch folgendermaßen beschränkt: Ü ber Geschä fte von mehr als 500.- € muss der
Gesamtvorstand beschließen. Eine Kreditaufnahme ist nur nach Beschluss der
Mitgliederversammlung mö glich.
§ 8 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand ist fü r alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der
Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er entscheidet mit absoluter Mehrheit, also mit
mindestens drei Stimmen.
(2) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung,
b) Ausfü hrung von Beschlü ssen der Mitgliederversammlung,
c) Durchfü hrung einer fortlaufenden Buchfü hrung und Erstellung eines Jahresberichts,
d) Beschlussfassung ü ber die Aufnahme von Mitgliedern.
(3) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeifü hren.
§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung fü r die Dauer von zwei Jahren,
gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
Jedes satzungsmäßige Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern
kö nnen nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft
im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand fü r die restliche
Amtszeit einen Nachfolger bestimmen.
(3) § 7 Abs.1 Satz 4 bleibt von den Bestimmungen des §9 Abs. 1 unberü hrt.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Ausgenommen sind
Ehrenmitglieder sowie die betroffenen Mitglieder nach § 4 Abs. 3, die ohne Stimmrecht sind.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere fü r folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Entlastung des Vorstands,
b) Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands,
c) Beschlussfassung ü ber Satzungsänderungen und ü ber die Vereinsauflö sung,
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
e) Beschlussfassung ü ber den Ausschluss von Mitgliedern und
f) Die Wahl von zwei Rechnungsprü fern.
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Kalenderjahr muss eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie
wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der
Tagesordnung schriftlich oder elektronisch einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die
Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem
Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene
Adresse gerichtet ist.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche
vor einer Mitgliederversammlung schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu
geben. Die Versammlung kann auch im Rahmen dieser ergänzten Tagesordnungspunkte
Beschlü sse fassen.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fü nftel der Mitglieder dies schriftlich unter
Angabe von Grü nden beantragt.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem
der ü brigen Vorstandsmitglieder geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die
Versammlung den Versammlungsleiter.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss
geheim durchgefü hrt werden, wenn eines der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies
beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlü sse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gü ltigen Stimmen; Stimmenthaltungen sind nicht abgegebene Stimmen. Zur
Ä nderung der Satzung ist jedoch die Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gü ltigen
Stimmen, mindestens aber die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder, erforderlich. Eine
Ä nderung des Vereinszwecks muss analog der Regelung zur Auflö sung des Vereins (§ 15
Abs. 1) mit der Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die Bestimmung des § 4
Abs. 3 bleibt unberü hrt.
(4) Auf Beschluss des Vorstands kö nnen Stimmen zu Punkten der Tagesordnung schriftlich
abgegeben werden. Die schriftliche Stimmabgabe muss bei Versammlungsbeginn beim
Versammlungsleiter vorliegen.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gü ltigen Stimmen
erhalten hat. Hat niemand diese Mehrheit erreicht, so findet zwischen den beiden Kandidaten,
die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der
die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom
Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(6) Ü ber Beschlü sse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
jeweiligen Schriftfü hrer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Aufgaben der Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprü fer werden auf zwei Jahre gewä hlt und nehmen die unabhängige Prü fung
der Vereinskasse und der Buchfü hrung vor. Sie haben das Recht zur jederzeitigen Prü fung,
mü ssen diese aber zumindest einmal – unmittelbar vor Ablauf der Amtszeit des Vorstands –
durchfü hren. Ü ber diese Prü fung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 15 Auflö sung des Vereins
(1) Die Auflö sung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der Zustimmung aller
stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Das Protokoll ü ber den Auflö sungsbeschluss ist
schriftlich oder elektronisch unverzü glich an alle nicht anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder zu verschicken. Ergeht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Protokolls
kein Widerspruch gegen den Beschluss der Vereinsauflö sung, gilt dies als Zustimmung. Die
Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Protokolls folgenden Tag. Im Ü brigen gilt § 11
Abs.1 Satz 4 entsprechend.
(2) Soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und
sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermö gen fällt an die Erzdiö zese
Freiburg mit dem in § 2 Abs. 6 festgelegten Verwendungszweck.
(4) Die Bestimmungen dieser Vorschrift sind analog anzuwenden, wenn der Verein aus einem
anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Beschlossen am 2. Adventssonntag, den 09.12.2007
[die Gründungsmitglieder]